IDD Vermittlerrichtlinie

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Am 23. Februar 2018 ist die Insurance Distribution Directive“ (kurz IDD) in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der IDD ist, eine europaweit einheitliche Basis für den Versicherungsvertrieb zu schaffen. Ein zentrales Ziel der IDD ist es, Versicherungsvermittlung im bestmöglichen Interesse des Kunden zu gestalten.
In den unten stehenden Kapiteln finden Sie einige wesentliche Informationen zur Umsetzung der IDD in den vertrieblichen Alltag. Darüber hinaus stehen wir Ihnen als Unternehmen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Diese kurze Darstellung wichtiger Themen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt auch keine Rechtsberatung dar. Sie entbindet Vermittler nicht davon, ihren eigenen Vermittlungsprozess nach den Vorgaben von IDD zu gestalten.

Seit dem 23.02.2018 sind Sie und Ihre Mitarbeiter, falls sie unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, verpflichtet, sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterzubilden.

Wir arbeiten im Bereich der Weiterbildung eng mit der Brancheninitiative “gut beraten” zusammen.
Unter www.gutberaten.de finden Sie eine umfangreiche FAQ-Liste und weitere Informationen zu den Weiterbildungspflichten nach IDD. 
Organisieren und dokumentieren Sie Ihre Weiterbildung über “gut beraten”. 
Damit sind Sie auf der sicheren Seite!

 “gut beraten” bildet alle gesetzlichen Anforderungen ab und wird Ihnen erforderliche Weiterbildungsnachweise ausstellen. Natürlich wurde auch schon von den bekannten Weiterbildungspunkten auf die gesetzlich geforderte Weiterbildungszeit umgestellt.

Die VOLKSWOHL BUND Versicherungen sind “gut beraten” – akkreditierte Bildungsdienstleister.
Sie können sich somit auch in unseren Veranstaltungen weiterbilden. Auf den Einladungen vermerken wir, wie viele Weiterbildungsminuten Ihnen für die Teilnahme auf Ihrem „gut beraten“- Weiterbildungskonto gutgeschrieben werden.

Sie können Ihre Weiterbildung auch unabhängig von “gut beraten” vornehmen. Allerdings sind dabei bestimmte gesetzliche Anforderungen zu beachten.

Der Gesetzgeber stellt das Kundeninteresse in den Mittelpunkt aller Vertriebstätigkeiten. Versicherungsunternehmen und Vermittler sind verpflichtet, stets im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

Es müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden. Ist nicht zu gewährleisten, dass eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen unterbleibt, sind Art oder Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Kunden offenzulegen.

Zudem ist bei Vergütungs- und sonstigen Anreizsystemen darauf zu achten, dass diese nicht mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Es dürfen durch Vergütung, Verkaufsziele oder auf andere Weise keine Anreize entstehen, dem Kunden ein Produkt zu empfehlen, obwohl ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Produkt angeboten werden könnte.

 Die VOLKSWOHL BUND Versicherungen beachten diese Grundsätze selbstverständlich in ihrem Handeln gegenüber Kunden sowie in ihren Beziehungen zu Vertriebspartnern.

Da die Regelungen für Vermittler gleichermaßen gelten, prüfen auch Sie, ob Sie geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Fehlanreizen für sich selbst, aber auch in Hinblick auf Ihre Mitarbeiter getroffen haben.

Die Regelungen zum Produktfreigabeverfahren gelten seit dem 23.02.2018. Und zwar ausschließlich für Produkte, die ab diesem Datum neu konzipiert und vertrieben oder wesentlich verändert werden. Nur für diese Produkte müssen Zielmärkte definiert und Vertriebskanäle festgelegt werden. Für unveränderte Bestandsprodukte gelten die Vorgaben nicht.

Sobald wir neue Produkte konzipiert oder an bestehenden Produkten wesentliche Veränderungen vorgenommen haben, informieren wir Sie über die jeweiligen Zielmärkte und Vertriebskanäle. Sie erhalten von uns alle sachlichen Informationen zu den Produkten – so wie Sie es bisher auch von uns gewohnt sind.

Bitte achten Sie als Vertreiber von Versicherungsprodukten (so nennt der Gesetzgeber die Versicherungsvermittler) darauf, dass Sie von Ihren Produktgebern wirklich alle sachgerechten Informationen zu Neuerungen in der Produktpalette vorliegen haben – insbesondere zu Zielmärkten und Vertriebskanälen. Denn diese müssen Sie dann berücksichtigen.

Die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten dient dazu, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. Dies erfordert, dass der Kunde Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen, zu seinen finanziellen Verhältnissen, seinen Anlagezielen und ab 02.08.2022 auch zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen macht. 

Ist ein Versicherungsanlageprodukt für einen Kunden nicht geeignet, dürfen Sie es ihm nicht empfehlen.

Kommen Sie zu dem Schluss, dass Ihr Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, müssen Sie ihn darauf hinweisen, dass das Produkt nicht für ihn angemessen ist. Fehlen Ihnen Angaben des Kunden oder sind Angaben lückenhaft, müssen Sie den Kunden darauf hinweisen, dass Sie die Angemessenheit nicht feststellen können. In beiden Fällen spricht der Gesetzgeber von einem Warnhinweis an den Kunden.

Möchte der Kunde trotz Ihrer Hinweise zu fehlender Geeignetheit und/oder mangelnder Angemessenheit dennoch abschließen, geht dies. In diesem Fall müssen Sie neben den Ergebnissen der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung auch diesen ausdrücklichen Wunsch des Kunden dokumentieren. Hierzu eignet sich die Anlage zum Beratungsprotokoll.

Versicherungsnehmern, versicherten Personen und Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag dürfen keine Sondervergütungen gewährt oder versprochen werden. Als Sondervergütung gilt jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung über den Versicherungsvertrag hinaus.

Dazu gehören insbesondere:

  • Provisionsabgabe (ganz oder teilweise)
  • Sach- und Dienstleistungen, die nicht Versicherungsleistungen betreffen
  • Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen.

Zulässig sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke für Anbahnung oder Abschluss. Als geringwertig gilt ein Gesamtwert von bis zu 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.

Ausdrücklich ausgeschlossen hiervon ist die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn das Vermittlungsverhältnis nur begründet wurde, um derartige Zuwendungen zu ermöglichen.